Bekanntmachung zur Straßenreinigungspflicht
S t r a ß e n r e i n i g u n g s p f l i c h t
Aufgrund der aktuellen Sichtungen möchten wir erneut auf den Auszug aus der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Herleshausen vom 17. November 1999 hinweisen:
Aufgrund des § 10 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Straßengesetzes in Verbindung mit unserer Satzung über die Straßenreinigung, zuletzt veröffentlicht in der Wochenzeitung „DER SÜDRINGGAU“, Nr. 47/2001, Erscheinungstag: 22.11.2001, sind die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke zur Reinigung der öffentlichen Straßen verpflichtet.
§ 6
Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten/Straßenteilen) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichen.
3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).
4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.
5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 7
Reinigungsfläche
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein vier Meter breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.
Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.
§ 8
Reinigungszeiten
Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar:
a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September, bis spätestens 18.00 Uhr,
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März, bis spätestens 16.00 Uhr,
zu reinigen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.2. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
1.3. entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.025.-- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Herleshausen, den 13. August 2026
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Herleshausen
gez.: Gisselmann, Bürgermeisterin