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Straßenreinigungspflicht - Winterdienst

02. 12. 2024

S t r a ß e n r e i n i g u n g s p f l i c h t – W i n t e r d i e n s t

Mit Blick auf die neue Wintersaison möchten wir erneut auf unsere Straßenreinigungssatzung aufmerksam machen. § 10 unserer Straßenreinigungssatzung regelt die Pflichten der Bürgerinnen und Bürger bezüglich der Schneeräumung während der Wintermonate. Hierzu folgender Auszug aus der Satzung:

§ 10 Schneeräumung

  1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege von ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

  2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

  3. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

  4. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Absatz 3 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

  5. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

  6. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

  7. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzu-hacken und abzulagern.

  8. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 7) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

  9. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

  10. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei bzw. nach Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

 

Unter Beachtung der vorgenannten Regelungen hoffen wir, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Durchführung des Winterdienstes, vor allem im besonderen Fall der einseitigen Gehwege, wahrnehmen. Sollte Ihnen nicht bewusst sein wer Verpflichtete gemäß dieser Satzung sind, dann können Sie dies gerne auf unserer Homepage im Bereich Politik und Verwaltung, Satzungen genauer nachlesen.

 

Herleshausen, den 02. Dezember 2024

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Herleshausen

 

gez.: Gisselmann, Bürgermeisterin